Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 5. (1) Bei der Anmeldung des Lehrvertrages ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß keine Umstände vorliegen, wonach der Lehrling wegen offensichtlicher geistiger oder körperlicher Gebrechen voraussichtlich nicht geeignet sein wird, nach Vollendung des 2. Lehrjahrs den Lernfahrausweis (§ 122a des Kraftfahrgesetzes 1967) zu erwerben und im 3. Lehrjahr Lernfahrten mit Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Aufsicht durchzuführen.Paragraph 5, (1) Bei der Anmeldung des Lehrvertrages ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß keine Umstände vorliegen, wonach der Lehrling wegen offensichtlicher geistiger oder körperlicher Gebrechen voraussichtlich nicht geeignet sein wird, nach Vollendung des 2. Lehrjahrs den Lernfahrausweis (Paragraph 122 a, des Kraftfahrgesetzes 1967) zu erwerben und im 3. Lehrjahr Lernfahrten mit Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Aufsicht durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die ärztliche Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Anmeldung des Lehrvertrages nicht älter als 3 Monate sein. Sie ist zum Lehrvertrag zu nehmen.
(3)Absatz 3,Der Lehrvertrag ist nicht einzutragen, wenn keine Bescheinigung im Sinne der Abs. 1 und 2 vorliegt oder nach Aufforderung durch die Lehrlingsstelle binnen 14 Tagen nachgebracht wird.Der Lehrvertrag ist nicht einzutragen, wenn keine Bescheinigung im Sinne der Absatz eins und 2 vorliegt oder nach Aufforderung durch die Lehrlingsstelle binnen 14 Tagen nachgebracht wird.
Dokumentnummer
NOR12075250
Alte Dokumentnummer
N51987193960