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Art. 1 § 5 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Fassungen
01.09.1987 bis 31.08.1992 — BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 501.09.198731.08.1992 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 396/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 5, (1) Bei der Anmeldung des Lehrvertrages ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, daß keine Umstände vorliegen, wonach der Lehrling wegen offensichtlicher geistiger oder körperlicher Gebrechen voraussichtlich nicht geeignet sein wird, nach Vollendung des 2. Lehrjahrs den Lernfahrausweis (Paragraph 122 a, des Kraftfahrgesetzes 1967) zu erwerben und im 3. Lehrjahr Lernfahrten mit Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Aufsicht durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die ärztliche Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Anmeldung des Lehrvertrages nicht älter als 3 Monate sein. Sie ist zum Lehrvertrag zu nehmen.
  2. Absatz 3,Der Lehrvertrag ist nicht einzutragen, wenn keine Bescheinigung im Sinne der Absatz eins und 2 vorliegt oder nach Aufforderung durch die Lehrlingsstelle binnen 14 Tagen nachgebracht wird.

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075250

Alte Dokumentnummer

N51987193960